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LPlG DVO

§ 40 Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/40#abs-1 (1) Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.

Ein Raumordnungsverfahren ist vorgesehen für:

1. betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, die nach der Anlage 3 Gegenstand des Regionalplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, dass sie Änderungen der Darstellungen im Regionalplan erforderlich machen;

2. Leitungen

a) im Sinne von § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen,

b) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf,

c) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Transport von Kohlendioxid mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm und

d) für die Errichtung von Hochspannungserdkabelleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr.

Sollte ein Vorhaben eines Antragstellers mehrere parallel verlaufende Leitungen zum Gegenstand haben, kann die zuständige Regionalplanungsbehörde entscheiden für das Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/40#abs-2 (2) Die zuständige Regionalplanungsbehörde kann auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Maßnahme oder Planung im Einzelfall auch für andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Planungen mit überörtlicher Bedeutung ein Raumordnungsverfahren durchführen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.

Teil 6

Schlussvorschriften

§ 39 § 41